Allgemeines
Ich bin hauptsächlich in der Zentralschweiz tätig. Ich nehme jedoch Aufträge in der Schweiz und in Europa an. Bei Pauschalangeboten sind 50 Km Fahrtweg inklusive.
Ein Einfamilienhaus benötigt meist 1–2 Stunden, grössere Objekte 2-3 Stunden. Die Bildbearbeitung erfolgt innert 3–4 Werktagen, abhängig vom Umfang. Bei dringenden Terminen biete ich Express-Bearbeitung an.
Die Kosten basieren auf drei Faktoren: fotografischer Aufwand vor Ort, Nachbearbeitung und Nutzungsrechte. Vor jedem Auftrag wird ein klar strukturiertes Angebot erstellt, sodass Sie die Budgetierung problemlos intern abstimmen können. Beliebt sind vorallem unsere Pauschalangebote.
Ja. Kontinuierliche Baudokumentationen sind besonders wertvoll für Bauherren, Investoren und Marketing. Ich plane regelmässige Termine und liefere konsistent strukturierte Serien zur Fortschrittsdarstellung.
Ja. Zu jedem Immobilienshooting gehören, gerade bei repräsentativen Objekten, hochwertige Luftaufnahmen. Zudem biete ich Drohnenflüge auch für Baustellendokumentationen und Industrieinspektionen an. Ich fliege seit rund 10 Jahren und besitze die entsprechende eidgenössische Fluglizenz des BAZL.
Ich unterstütze Sie von der Konzeption bis zur Umsetzung. Durch meinen zweiten Berufsweg als Spezialist für Kommunikation & Marketing bin ich bestens mit den Themen vertraut. Wir finden zusammen die perfekte Bildsprache.
Organisatorisches
Sauberkeit, Ordnung und volle Zugänglichkeit sind entscheidend. Räume sollten geräumt und vorbereitet sein, technische Installationen abgeschlossen, Baustellenmaterial entfernt. Aussenbereiche sollten möglichst frei von Fahrzeugen, Gartenmaterial und sonstigem Equipment sein. Ein optimaler Zustand spart Zeit und verbessert die Bildqualität erheblich.
Ja, wenn Standorte gut erreichbar sind und Lichtverhältnisse passen. Für Immobilienverwaltungen und Portfoliopflege ist dies eine effiziente und budgetfreundliche Lösung.
Architekturfotografie lebt vom Licht. Sonnige Tage liefern klare Konturen und warme Reflexionen, während bewölkte Bedingungen weiches, gleichmässiges Licht für Innenräume und Details schaffen. Bei schlechtem Wetter wird gemeinsam entschieden, ob ein Ersatztermin sinnvoll ist.
Ja. Wenn das Objekt bereit ist, kann ich selbstständig arbeiten. Übergabe von Schlüsseln, Codes oder Plänen erfolgt im Vorfeld. Diskretion, Sicherheit und ordentliche Rückgabe aller Zugänge sind selbstverständlich.
Sie erhalten die final bearbeiteten Bilder über eine gesicherte Online-Galerie. Standardmässig liefere ich hochauflösende JPEGs sowie Web-optimierte Versionen. TIFF- oder 16-Bit-Dateien werden auf Wunsch bereitgestellt. Aufteilung in Innen, Aussen, Luft und Detailserien ist möglich.
Termine werden nach Ihrem Wunsch geplant. Abgabe- und Abnahmetermine soll genügend Zeit eingerechnet werden für die vorherige Reinigung. Kurzfristige Einsätze sind möglich, sofern die Lichtverhältnisse und der Zustand des Objekts passen. Für zeitkritische Projekte (Wettbewerb, Übergabe, Vermarktungsstart) priorisiere ich den Termin entsprechend.
Bildrechte & Datenschutz
Digitale Bilddaten gelten in der Schweiz als urheberrechtlich geschützte Werke. Das Urheberrecht entsteht automatisch beim Fotografen, sobald ein Bild geschaffen wird. Da digitale Dateien beliebig kopiert und vervielfältigt werden können, genügt der reine Besitz einer Bilddatei nicht, um sie zu verwenden. Für jede Nutzung braucht es ein ausdrücklich eingeräumtes Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht legt fest, wer ein Bild verwenden darf und in welchem Umfang (z. B. Web, Social Media, Print, Wettbewerbe, interne Dokumentation). Der Fotograf entscheidet als Urheber, welche Rechte er überträgt und welche er zurückbehält. Nicht zu verwechseln ist das Bildnutzungsrecht mit dem „Recht am eigenen Bild“. Dieses betrifft ausschliesslich die Abbildung von Personen und regelt, ob und unter welchen Bedingungen Menschen fotografiert und die Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen. Es hat nichts mit den Nutzungsrechten an den eigentlichen Fotografien zu tun.
Einfaches Nutzungsrecht (als Basis bei allen Aufträgen enthalten)
Der Kunde darf die Bilder für die vereinbarte Nutzung einsetzen (z. B. Web, Social Media, interne Dokumentation, Präsentationen). Eine Weitergabe an Dritte zu deren eigener Nutzung ist nicht erlaubt, ausser dies wurde ausdrücklich vereinbart. Der Urheber (Fotograf) bleibt voll nutzungsberechtigt und darf die Bilder auch für eigene Zwecke wie Portfolio oder Eigenwerbung verwenden. Berechtigt den Kunden zur einfachen Nutzung des Bildmaterials, jedoch nicht zur kommerziellen Weitergabe an Dritte. Die Weitergabe im Bekannten- und Freudeskreis oder die firmeninterne Verwendung ist erlaubt. Der Urheber kann sein Werk an weitere Parteien lizensieren und behält das Recht zur Eigenwerbung.
Eingeschränktes ausschliessliches Nutzungsrecht
Der Kunde erhält ein ausschliessliches Nutzungsrecht innerhalb des vertraglich definierten Rahmens (z. B. ausschliessliche Nutzung für ein bestimmtes Projekt oder eine bestimmte Marke). Der Fotograf darf die Bilder in diesem Zeitraum nicht an andere Kunden lizenzieren, behält jedoch weiterhin das Recht auf Eigenwerbung (Website, Portfolio, Social Media), sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Exklusives Nutzungsrecht
Der Kunde erhält ein vollumfänglich exklusives Nutzungsrecht. Der Fotograf darf die Bilder weder an andere Kunden lizenzieren noch für Eigenwerbung verwenden. Das Urheberrecht bleibt jedoch weiterhin beim Fotografen, wie es das Schweizer Urheberrechtsgesetz vorsieht. Es berechtigt den Kunden zur ausschliesslichen Nutzung des Bildmaterials. Der Urheber darf die Fotos nicht weiter lizensieren und verzichtet auf das Recht zur Eigenwerbung.
Full Buyout
Der Fotograf überträgt dem Kunden sämtliche Nutzungsrechte vollständig und dauerhaft. Der Kunde darf die Bilder unbeschränkt verwenden, weitergeben oder verkaufen. Das Urheberrecht selbst bleibt aus gesetzlichen Gründen weiterhin beim Fotografen, wird jedoch durch den kompletten Rechteumfang faktisch nicht mehr relevant. Full Buyouts werden aufgrund ihres Umfangs separat und deutlich höher vergütet.
Für Nutzungsrechte gelten die allgemeinen Tarifbestimmungen des Verbandes Schweizer Berufsfotografen und Fotodesigner SBF.
Unabhängig vom Urheberrecht des Fotografen gilt in der Schweiz das Persönlichkeitsrecht nach ZGB. Personen dürfen grundsätzlich selbst bestimmen, ob sie auf einem Foto erscheinen und ob dieses veröffentlicht werden darf. Eine Veröffentlichung ist deshalb in der Regel nur zulässig, wenn die abgebildete Person ausdrücklich eingewilligt hat. Eine Einwilligung kann ausnahmsweise entfallen, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse die Veröffentlichung rechtfertigt, etwa bei Berichterstattungen über öffentliche Ereignisse, Sportanlässe, Konzerte oder vergleichbare Situationen. Hier gilt die journalistische Sorgfaltspflicht.
Gruppenfotos
Bei Gruppenaufnahmen können Persönlichkeitsrechte betroffen sein, sobald Personen klar erkennbar sind. Der Eingriff wiegt jedoch deutlich weniger schwer, wenn keine Einzelperson hervorgehoben wird und die Darstellung sich auf die Gruppe als Ganzes bezieht. Trotzdem ist eine vorgängige Information sinnvoll und reduziert das Risiko von Konflikten.
Aufnahmen im Kundenauftrag
Bei Aufträgen fotografiere ich im Namen und Interesse des Auftraggebers. Personen, die voraussichtlich erkennbar abgebildet werden, sollten vom Auftraggeber vorgängig informiert werden.
Bei Veranstaltungen ist üblicherweise davon auszugehen, dass Gäste mit Fotos rechnen, sofern ein Fotograf offensichtlich anwesend ist. Nach der Auslieferung der Bilder trägt der Auftraggeber die Verantwortung, das Recht am eigenen Bild bei jeder Veröffentlichung einzuhalten.
Aufnahmen im öffentlichen Raum
Werden Fotos im öffentlichen Raum erstellt und sind Personen lediglich Beiwerk (z. B. Passanten an einem Bahnhofplatz, Spaziergänger bei einer Sehenswürdigkeit), ist keine aktive Einwilligung nötig. Wird eine betroffene Person jedoch erkennbar und verlangt die Löschung oder den Verzicht auf eine Veröffentlichung, ist dem grundsätzlich nachzukommen. Ein zusätzliches Ansprechen oder Vorinformieren aller zufälligen Passanten ist nicht erforderlich.
Ich arbeite mit dem High-Performance-Crawler "Copytrack". Die Plattform erkennt weltweit unlizenzierte Bildverwendungen, etwa das Herunterladen und Weiterverwenden von Bildern ohne gültige Nutzungsrechte. Copytrack leitet anschliessend die notwendigen Schritte für eine Nachlizenzierung oder, falls erforderlich, eine Löschung über eine spezialisierte Rechtsagentur ein. Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihre Bilder ohne Berechtigung verwendet werden, können Sie sich jederzeit an mich wenden.
Ich prüfe den Fall und leite auf Wunsch die entsprechenden Massnahmen über Copytrack ein.
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